Ambulante Pflege ist eine Hilfe, die Sie bei Ihnen zu Hause erhalten, wie zum Beispiel Pflege bei Krankheit oder Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung und Versorgung. Die Finanzierung dieser Hilfe hängt von Ihrer Pflegebedürftigkeit ab, die bei einer Begutachtung festgestellt wird (
gemäß Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit § 18 SGB XI). Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Pflegekasse oder lassen Sie sich hierzu von Ihrem Pflegedienst beraten. Je nach Umfang der festgestellten Pflegebedürftigkeit haben Sie bei der ambulanten Pflege Anspruch auf
Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung und wählen zwischen
Geldleistung,
Sachleistung oder einer Kombinationsleistung aus beiden
(gesetzliche Grundlage: Pflegesachleistung § 36 SGB XI).
Im Krankheitsfall, nach einem Unfall oder zur Verkürzung oder Vermeidung eines Krankenhausaufenthaltes können die notwendigen medizinischen Verrichtungen der Krankenpflege bei Ihnen zu Hause von einem
Pflegedienst durchgeführt werden, beispielsweise Unterstützung bei der Medikamentengabe oder Wundversorgung, bei Blutzuckerkontrollen, der Pflege von Kathetern oder dem Verabreichen von Injektionen. Diese Leistungen müssen vom Arzt verordnet werden. Ihr Pflegedienst beantragt für Sie die Übernahme der Kosten bei Ihrer Krankenkasse. Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf diese Leistung
(gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 1 und 2 der Sozialgesetzbuch V Gesetzliche Krankenversicherung).
Ambulante Familienpflege ist die vorübergehende Betreuung und Versorgung von Kindern im elterlichen Haushalt. Sie können ambulante Familienpflege in Anspruch nehmen, wenn Sie wegen
• Krankenhausaufenthalt
• ambulanter oder stationärer Kur
• Risikoschwangerschaft
• Entbindung bzw. Versorgung nach der Entbindung
Ihren Haushalt nicht mehr weiterführen können.
Folgende Paritätischen Dienste bieten Ambulante Familienpflege an;
Gesetzliche Grundlagen:
§ 20 KJHG regelt die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen.
Die Kosten übernimmt in diesem Fall das Jugendamt.
§ 38
SGB V beinhaltet die Haushalthilfe.
§§ 198, 199
RVO beinhalten Haushalthilfen (Familienpflege) bei Schwangerschaft oder Entbindung.
Diese Hilfen können von der Krankenkasse bewilligt und bezahlt werden.
Sie erhalten bei Ihnen zu Hause Hilfe bei Ihren alltäglichen Verrichtungen, wie z. B. Körperpflege, Bewegung, Hilfe bei der Ernährung durch Pflegekräfte eines
Pflegedienstes. Diese Hilfe erhalten Sie, wenn in einer Begutachtung festgestellt wurde, dass Sie pflegebedürftig sind. Zur Begutachtung Ihrer Pflegebedürftigkeit wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihren Arzt oder Ihre Pflegekasse (gesetzliche Grundlage: Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit § 18
SGB XI). Der Pflegedienst berät Sie zu dem möglichen Umfang der Hilfe und rechnet die Kosten für die Pflegeeinsätze
(bezeichnet in Leistungskomplexe) direkt mit Ihrer Pflegeversicherung ab
(gesetzliche Grundlage: Pflegesachleistung § 36
SGB XI
).
ist eine Form der Sozialhilfe für den Fall, dass die von Ihnen zustehenden Pflegeleistungen nicht vollständig aus Mitteln der Pflegeversicherung bezahlt werden können:
• beispielsweise wenn die Ihnen zustehende
Sachleistung der Pflegeversicherung bereits voll ausgeschöpft ist und weiterer Pflegebedarf besteht oder
• Ihr täglicher Pflegebedarf bzw. die Dauer der benötigten Pflege unterhalb der Pflegestufe I liegt
Hilfe zur Pflege
(gesetzliche Grundlage: §§ 61-66
SGB XII
) wird ausschließlich einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Die Beantragung erfolgt bei dem Bezirksamt, Abteilung Soziales und Gesundheit Ihres Wohnbezirkes. Ihr
Pflegedienst wird Ihnen gerne bei der Beantragung helfen.
ist eine intensive ärztliche Versorgung für krebskranke Menschen, damit die letzte Lebenszeit im privaten Wohnumfeld verbracht werden kann.
Spezielle Pflegedienste arbeiten mit Home-Care-Ärzten zusammen, um eine umfassende Betreuung der Patienten und ihrer Angehörigen sicherzustellen. Mit Medikamenten, physikalischen Maßnahmen und anderen Therapien können die Beschwerden in der letzten Lebensphase oft soweit gelindert werden, dass die restliche Lebenszeit wieder als lebenswert empfunden wird.
bietet unheilbar Schwerstkranken und Sterbenden neben der pflegerischen Versorgung, Schmerztherapie, psycho-soziale Begleitung und Sterbebegleitung. Die ambulante Hospizbetreuung erfolgt in der eigenen Wohnung. Ehrenamtliche Helfer/innen der
ambulanten Hospizdienste kommen als Ergänzung zur Hauskrankenpflege ins Haus bzw. Pflegeheim. Wenn die Versorgung zu Hause aufgrund des hohen pflegerischen Aufwandes bzw. der Schwere der Erkrankung nicht möglich ist, kann der Betroffene entscheiden, ob er bis zu seinem Tod zu Hause, auf der Palliativ-Station eines
Pflegeheimes oder einer Klinik oder in einem stationären Hospiz leben möchte.
leitet sich ab von Pallium (Mantel) und meint eine Behandlung, die die Linderung von Schmerzen und Symptomen zum Ziel hat, im Gegensatz zur kurativen (heilenden) oder prophylaktischen (vorbeugenden) Behandlung. Palliativpflege bessert auf diese Weise die Lebensqualität chronisch kranker Schmerzpatienten und begleitet sterbenskranke Menschen in ihrer letzten Lebensphase als Teil der
Hospizbetreuung.
Einige Pflegedienste haben sich auf diese Versorgungsform spezialisiert.
hierbei können Sie im Voraus Anweisungen erteilen, wie Sie nach Ihrem Willen ärztlich behandelt werden wollen, für den Fall, wenn Sie nicht in der Lage sind, das selbst zu entscheiden. Im Unterschied zur
Vorsorgevollmacht verfügen Sie bei der Patientenverfügung nicht wer in Ihrem Sinne handeln soll, sondern was geschehen soll.
Betreuungsvereine beraten Sie gerne kostenlos ausführlich zu dem Thema Patientenverfügung.
Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt Ihnen Ihre Pflegekasse oder Ihre Krankenkasse Hilfsmittel oder technische Produkte, die Ihre Lebensführung oder Ihre Pflege erleichtern. Das können zum Beispiel technische Pflegehilfsmittel, wie Pflegebetten, Gehwagen, Toilettenstuhl sein oder Verbrauchsartikel für Ihre Pflege, z. B. Hygieneartikel, Inkontinenzeinlagen, spezielle Seifen, Cremes usw. Grundsätzlich sollten Sie Hilfsmittel erst beschaffen, wenn die Kostenübernahme von der Kranken oder Pflegekasse vorliegt. Eine nachträgliche Erstattung der Kosten kann problematisch sein.
Die Kosten für die Hilfsmittel (auch leihweise) werden von Ihrer Pflegekasse übernommen, sofern Ihre Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. In diesem Fall genügt es, wenn Sie oder Ihre Angehörigen eine Mitteilung über Ihren Bedarf an die Pflegekasse senden.
Eine Kostenerstattung für Hilfsmittel wegen einer Krankheit oder Behinderung erfolgt durch die Krankenversicherung. Hierfür benötigen Sie eine Verordnung oder Befürwortung von Ihrem Arzt.
(Klicken Sie bitte hier für eine ausführliche Erläuterung zur Frage wie Sie zu Ihren Pflegehilfsmitteln kommen.)
Darüber, ob und in welchem Umfang im Einzelnen die Kosten für Hilfsmittel übernommen werden, informieren Pflege- und Krankenkassen, Sanitätsfachgeschäfte und natürlich
Pflegedienste (gesetzliche Grundlagen: § 40 Abs. 1 SGB XI).
Der Gesetzgeber bezeichnet die Menschen als Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen regelmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Meistens handelt es sich bei Pflegepersonen um Familienangehörige (Ehepartner, Schwiegerkinder u. ä.) oder Verwandte des Pflegebedürftigen. Die Pflegekasse entrichtet Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen, wenn diese mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen (gesetzliche Grundlage: Begriff der Pflegepersonen § 19, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen §44 SGB XI).
Ihre Anlaufstelle für die mittlerweile gesetzlich eingeführte Pflegeberatung ist der Pflegestützpunkt. Hier erhalten Sie Auskunft und Beratung in sämtlichen pflegerischen Belangen. Pflegeberater übernehmen die Koordinierung der Hilfs- und Unterstützungsangebote. Die Anschriften der Pflegestützpunkte in Berlin finden Sie hier. Selbstverständlich helfen Ihnen auch
Pflegedienste, Ihre Krankenkasse oder die
Koordinierungsstellen für Fragen Rund ums Alter weiter
(gesetzliche Grundlage:§ 92c
SGB XI
).
Die Pflegezeit soll Angehörigen gestatten, sich für eine begrenzte Zeitdauer von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um einen Angehörigen zu pflegen, ohne dadurch den Arbeitsplatz zu gefährden. Zu den Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen wollen, haben nach dem Pflegezeitgesetz
(gesetzliche Grundlage:
PflegeZG
) unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch gegen ihren Arbeitgeber. Sie können der Arbeit bis zu zehn Tage fern bleiben und für eine bis zu sechs Monate dauernde Pflegezeit von der Arbeit freigestellt werden.
Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Notfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die dringende Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht. Der Anspruch des Fernbleibens besteht auch in Kleinbetrieben.
Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mindestens 16 Beschäftigten.
bezeichnet die direkte Bezahlung von Pflegediensten durch die Pflegekasse. Dabei wird ein zugelassener
ambulanter Pflegedienst von der Pflegekasse bezahlt, der die Pflege bei Ihnen zu Hause durchführt. Der Pflegedienst rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Eine Auszahlung der Beträge an Sie oder Ihre Angehörige erfolgt bei dieser Leistung nicht.
Sie können als Pflegebedürftiger solche „Sachleistungen“ der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen je nach
Pflegestufe bis zu einem monatlichen Maximalbetrag von:
I 420 €
II 980 €
III 1.470 €
In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1.918 € übernehmen
(gesetzliche Grundlage: gemäß Pflegesachleistung § 36
SGB XI
).
umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle, um die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der eigenen Häuslichkeit zu ermöglichen. Menschen mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung ist von Vertrags- oder Krankenhausärzte zu verordnen und von Krankenkassen zu genehmigen. Einige Pflegedienste haben sich auf diese Versorgungsform spezialisiert.
ist die Unterstützung von Menschen während ihrer letzten Lebensphase. Neben einer schmerzlindernden medizinischen Versorgung (Palliativmedizin) ist für Menschen im Sterbeprozess menschliche Zuwendung und Beistand meist besonders wichtig. An der Sterbebegleitung können sowohl Angehörige und Freunde des sterbenden Menschen, als auch Ärzte, Pflegepersonen, Seelsorger und ehrenamtliche Helfer mitwirken.
Die ärztliche Verordnung entspricht dem ärztlichen Rezept, also die schriftliche Bestätigung Ihres Arztes, dass aus medizinischer Sicht eine Maßnahme oder Medikament anzuwenden ist.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einer Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, im Falle einer Notsituation, in der Sie nicht mehr handeln oder entscheiden können, alle oder bestimmte Aufgaben in Ihrem Sinne zu regeln (
gesetzliche Grundlage Voraussetzungen zur rechtlichen Betreuung § 1896 Absatz 2
BGB
). Damit kann weitestgehend das Einsetzen einer von Ihnen eventuell nicht gewünschten Person als Betreuer vermieden werden. Der Umfang der Bevollmächtigung kann durch Sie selbst bestimmt werden und umfasst in der Regel vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten. Vermögensrechtliche Angelegenheiten sind z. B. die Verfügung über Bankkonten oder bei Behörden entsprechend zu handeln. Persönliche Angelegenheiten beinhalten z. B. die Vertretung bei Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern oder Verträge mit Pflegediensten abzuschließen. Es ist auch möglich nicht nur eine Person, sondern mehrere Bevollmächtigte einzusetzen.
Betreuungsvereine beraten Sie gerne kostenlos ausführlich zu dem Thema Vorsorgevollmacht. Anweisungen, wie Sie im Notfall ärztlich behandelt werden wollen, können Sie vorab in einer
Patientenverfügung aufschreiben.